BAULAND
Bauland sind die Flächen, die durch öffentlich rechtliche Vorschriften bebaut werden können. Entscheidend hierbei ist, ob ein Grundstück für die jeweilige Bebauung geeignet ist. Dies wird nach Lage, Form, Größe und Beschaffenheit des Grundstücks entschieden.
BODENWERT
Der Bodenwert ist der Wert eines Grundstücks unter Berücksichtigung der Lage, der Beschaffenheit und der Gegebenheiten. Bei der Bildung des Bodenwertes werden außerdem die Erschließungsbeiträge und die Bebauung des Grundstücks berücksichtigt. Informationen und Auskünfte zu Bodenwerten werden von Katasterämtern und Gutachterauschüssen erteilt.
BODENRICHTWERT
Der Bodenrichtwert ist der Lagerwert des Bodens. Er wird von Gutachterausschüssen unter Berücksichtigung des Entwicklungszustandes des Bodens ermittelt.
In bebauten Gebieten wird der Bodenrichtwert anhand von nicht beautem Boden ermittelt.
Er bestimmt somit den Quadratmeterpreis eines Grundstücks und beschreibt außerdem noch dessen Nutzung.
BAUERWARTUNGSLAND
Das Bauerwartungsland sind Flächen, die mittelfristig in Bauland umgewandelt werden. Diese Flächen haben einen höheren m²-Preis als landwirtschaftlich genutzte Flächen.
BAUVORANFRAGE
Bei der Bauvoranfrage wird das Bauvorhaben eines Bauinteressenten für eine Genehmigung geprüft. Dafür wird bei der Gemeinde die Bauvoranfrage eingereicht.
ERSCHLIEßUNG
Unter Erschließung fallen alle Maßnahmen, durch die das Grundstück an alle öffentlichen Verkehr- und Versorgungsnetze angeschlossen wird. Sie sollen das Grundstück bebaubar, befahrbar und bewohnbar machen.
ERBBAURECHT
Das Erbbaurecht ist das Recht, auf oder unter einem fremden grundstück ein Bauwerk zu haben. Es handelt sich dabei nur um einen bestimmten Zeitraum, der zwischen 75 und 99 Jahre beträgt. Danach gehört das Bauwerk dem Grundstückseigentümer, es sei denn dieser verkauft dem Hauseigentümer das Grundstück oder verlängert den Pachtvertrag.
Das Bauwerk kann verkauft, vermietet, vererbt oder belastet werden, jedoch nicht ohne ein Einverständnis des Grundstückseigentümers, sowie auch bei Veränderungen des Grundstücks durch den Hauseigentümer.
ERBBAUZINS
Der Erbbauzins ist das Entgelt, welches der Erbbauberechtigte für die Nutzung des Grundstücks an den Eigentümer zahlen muss.
Dies kann auch in Form von Getreidelieferungen oder industriellen Produkten usw. erfolgen.
REALLAST
Die Reallast ist das Recht einer bestimmten Person aus einem belasteten Grundstück wiederkehrende Leistungen zu verlangen. Diese Leistungen können außer in Form von Geldzahlungen auch in Lieferungen von Naturalien oder in Dienstleistungen erfolgen.
BAULAST
Unter Baulast versteht man die freiwillige Duldung bestimmter Vorgänge anderer Grundstückseigentümer auf dem eigenen Grundstück z.B. Durchfahrtsrecht.
LEITUNGSRECHTE
Ein Grundstückseigentümer kann unter bestimmten Vorraussetzungen ein fremdes Grundstück für das Verlegen von Leitungen für Wasser, Strom usw. in Anspruch nehmen. Dieses Recht wird dinglich gesichert, indem es ins Grundbuch eingetragen wird.
DIENSTBARKEITEN
Es gibz drei Arten von Dienstbarkeit:
1. Nießbrauch
2. Grunddienstbarkeit
3. persönliche Dienstbarkeit
Die Grunddienstbarkeit und die persönliche Dienstbarkeit entstehen durch Einigung der Grundstückseigentümer und der Eintragung in das Grundbuch.
PERSÖNLICHE DIENSTBARKEIT
Die persönliche Dienstbarkeitist das Recht, ein belastetes Grundstück in bestimmten Beziehungen zu nutzen. Allerdings gilt das Recht nur einer bestimmten Person und nicht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks.
GRUNDDIENSTBARKEIT
Grunddienstbarkeit ist das Recht, ein belastetes Grundstück in bestimmten Beziehungen zu nutzen. Die Grunddienstbarkeit kann die Nutzung des Wegerechts sein. Gleichzeitig wird aber auch geregelt, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks keine bestimmten Handlungen auf dem belasteten Grundstück vornehmen darf.
VORKAUFSRECHT
Eine Person kann zum Vorkauf berechtigt sein, indem ein Grundstück belastet wird, dass die Person, zu deren Gunsten die Belastung erfolgt das Vorkaufsrecht gegenüber dem Eigentümer erhält.
Bei einem Verkauf des Grundstücks an einen Dritten, kann der Vorkaufsberechtigte den Verkauf verweigern, wenn seine Zustimmung nicht eingholt wurde.
BERGSCHADEN
Von einem Bergschaden wird gesprochen, wenn durch die Ausübung einer Berwerktätigkeit oder durch eine Einrichtung des Bergwerkbetriebes eine Sache beschädigt wird.
GRUNDBUCH
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, dass beim Amtsgericht geführt wird.
Es enthält die Wirtschafts- und Rechtsverhältnisse der Grundstücke.
Das Grundbuch ist in vier Arten unterteilt:
1. Das Bestandsverzeichnis enthält die Lage, Größe und Wirtschaftsart des Grundstücks.
2. In Abteilung I sind die Eigentumsverhältnisse eingetragen.
3. In Abteilung II sind alle Lasten und Beschränkungen des Grundstücks verzeichnet.
4. Abteilung III enthält alle Hypotheken und Grundschulden des Grundstücks.
ERBENGEMEINSCHAFT
Beim Versterben einer Person geht der Nachlass, sofern es mehrere Erben sind, in gemeinschaftliches Vermögen über. Allerdings kann keiner der Erben allein über sein Miteigentum entscheiden, sondern muss erst das Einverständnis der anderen Miterben einholen.
BAUTIEFE
Die Bebaubarkeit eines Grundstücks wird in der Regel durch Baugrenzen, Baulienien oder nach der Umgebungsbebauung begrenzt. Die Tiefe, von der Straße und dort ausgehend von einer Baugrenze , bis zu der man bauen kann, bezeichnet man als Bautiefe.
BAUFENSTER
Als Baufenster bezeichnet man den Bereich, in dem gebaut werden darf. Dieser wird durch Baulinien und Baugrenzen gebildet.
FLURSTÜCK
Das Flurstück ist von einer Linie umrandet. Diese Fläche wird im Liegenschaftskataster unter einer Nummer geführt, wodurch das Grundstück identifiziert werden kann.
GRUNDSTÜCK
Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche und eine unbewegliche Sache. Es in einem Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes eingetragen. Jedes Grundstück wird unter einer besonderen Nummer aufgeführt und kann mehrere Flurstücke umfassen. Jedoch kann ein Flurstück nicht aus mehreren Grundstücken bestehen.
FLURKARTE
Die Flurkarte kann mit einer Landkarte verglichen werden, in der alle Flurstück einer Gemeinde abgebildet sind, d.h. dass alle Grundtsücksgrenzen größerer Bereiche einer Gemeinde aufgeführt sind.
LAGEPLAN
Der Lageplan betrifft nur ein einziges Grundstück einschließlich der Nachbargrundstücke. Im Gegensatz zur Flurkarte hat der Lageplan einen wesentlich kleineren Maßstab (1:500)
BAULINIE UND BAUGRENZE
Die Baulinien und Baugrenzen sind in Bebauungsplänen festgehalten und dienen den Gemeinden. Sie sollen ein einheitliches Bild der Bebauung schaffen.
An der Baulinie muss angebaut werden, somit darf auch nicht darüber hinaus gebaut werden. Sie trennt bebaubare und nicht bebaubare Fläche. Die Baulinie gilt nicht nur über der Erde, sondern auch unter ihr.
Die Baugrenze muss im Gegensatz zur Baulinie eingehalten werden. Wenn der Bauherr gering über die Baugrenze hinaus baut, so ist das erlaubt.
BEBAUUNGSPLAN
Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen für die bauliche Ordnung der Gemeinden, Städte und die Kreise. Die Festsetzungen sind rechtverbindlich. Der Bebauungsplan kann die Art und Weise der Bebauung, die Nutzung usw. beinhalten.
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
Im Flächennutzungsplan ist die Art der Nutzung des Bodens für Gemeinden, Kreisen und Städten festgehalten. Zusätzlich ist festgeschrieben in welcher Art und Weise Grundstücke genutzt werden dürfen.
EINSICHT IN DAS GRUNDBUCH
Bei den Amtsgerichten kann in das Grundbuch eingesehen werden. Sie sind für die Grundstücke, die in ihrem Bezirk liegen zuständig. Um Einsicht in das Grundbuch zu bekommen, muss ein bestimmtes Interesse und die Bevollmächtigung des Eigentümers vorliegen, da das Grundbuch ein öffentliches Register ist und Daten über das Grundstück sowie die Eigentumsverhältnisse enthält.
Eine Einsichtnahme in das Grundbuch ist kostenfrei. Eine beglaubigte Abschrift dagegen ist gebührenpflichtig.
WANN WIRD EIN NOTAR BENÖTIGT?
Der Notar muss den Grundstückskaufvertrag beurkunden. Deshalb sollte er spätestens bei der Schließung eines Kaufvertrages eingeschalten werden.
Er kann auch voher schon wichtige Hinweise geben, da er sich mit den zuständigen Behörden, der Bauvoranfrage usw. auskennt.
RENTIERT SICH EIN ERBPACHTGRUNDSTÜCK?
Wer ein Bauland nicht finanzieren kann, aber bauen möchte, für den ist die Erbpacht eine Alternative. Der Bauwillige spart somit die Kosten des Anschaffungspreises ein, da er sein Eigenheim auf fremden Boden errichtet. Das Bauwerk darf verkauft, vermietet oder vererbt werden. Allerdings wird hierfür das Einverständnis des Grundstückseigentümers benötigt.
Über die Jahre hinweg zahlt der Erbbauberechtigte, aufgrund des monatlichen Erbbauzins mehr für das Grundstück als ein Käufer. Weiterhin ist zu bedenken, dass die Erbpacht nicht für ewig ist. Die Laufzeit beträgt 75 - 99 Jahre. Danach geht ndas Eigenheim automatisch in den Besitz des Grundstückseigentümers über. Zwar muss er den Hausherren dafür entschädigen, doch das Bauwerk ist sein Eigen. Die Pacht kann natürlich verlängert werden, oder Grundstückseigentümer verkauft das Grundstück an den Hausherren.
WIE KANN MAN AN ERBPACHT GELANGEN?
Hauptsächlich gehören Erbpachtgrundstücke Kommunen oder Kirchen. Es können natürlich auch Privatbesitzer oder Unternehmen sein.
Ansprechpartner für diese Grundstücke sind die Liegenschaftsverwaltungen der Gemeinden, die evangelischen Landeskirchen, die katholischen Diözeseverwaltung oder der Pfarrer.
GESCHOSSFLÄCHE
Die Geschossfläche ist die summietre Bruttofläche aller Vollgeschosse, die nach den Außenmaßen des Gebäudes berechnet wird.
GESCHOSSFLÄCHENZAHL (GFZ)
Die Geschossflächenzahl ist das Verhältnis von Geschossfläche zur Grundstücksfläche (Beispiel: bebaubare Fläche: 300 m², Grundstücksgröße: 1000 m², GFZ=0,3).
GRUNDFLÄCHE
Die Grundfläche ist der Anteil, der von baulichen Anlagen auf dem Grundstück überdeckt werden darf.
GRUNDFLÄCHENZAHL (GRZ)
Die Grundflächenzahl gibt an wieviel Fläche eines Grundstücks bebaut werden darf (Beispiel: bebaute Fläche: 300 m², Größe: 1000 m², GRZ=0,3).
NOTWEGERECHT
Sollte einem Grundstück die Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlen, so kann der Eigentümer verlangen, dass er bis zur Verbindung des Weges das Nachbargrundstück nutzen darf. Wichtig ist hierbei, dass das Notwegerecht nur bis zur Behebung des Mangels geltend ist.
WEGERECHT
Das Wegerecht ist das Recht einen bestimmten Teil eines fremden Grundstücks zur Anbindung einer öffentlichen Straße zu nutzen. Dieses Recht wird dinglich gesichert, indem es in das Grundbuch eingetragen wird.
GRENZABMAß
Das Grenzabmaß ist im Bauwesen die Differenz zwischen Größtmaß bzw. Kleinstmaß und Nennmaß.
GRUNDSCHULD
Die Grundschuld ist die Forderung aus einem Bauspardarlehen oder Zwischenkredit. Sie ist im Grundbuch eingetragen und dient zur Absicherung des Darlehens.
BAUAUFLAGE
Eine Bauauflage bedeutet, dass ein Bauherr etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen hat. Diese Auflagen werden von der Baubehörde während eines Bauantragsverfahrens erteilt.
BAUGRUNDSTÜCK
Ein Baugrundstück ist ein Grundstück, dass mit Gebäuden bebaut werden darf oder schon ist. Es gibt erschlossene, teilerschlossene und nicht erschlossene Baugrundstücke.
ALTLASTEN
Altlasten zählen Öl, Produkte aus chemischen Prozessen, steinkohleteerpechhaltige Baustoffe. Sie sind Schadstoffe und im Gebäude oder Baugrund eingebunden. Sie zählen zu den Gefahrenstoffen. Die Altlasten müssen unter besonderen Schutzmaßnahmen entfernt und dürfen nur auf besonderen Deponien gelagert werden.
BELEIHUNGSWERTFESTSTELLUNG
Die Beleihungswertfeststellung ist die Ermittlung der Beleihungshöhe eines Grundstücks. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht. Banken versuchen den Beleihungswert so niedrig wie möglich zu setzen, um bei einer schlechten Baukonjunktur das Objekt trotzdem veräußern zu können.
GRENZABSTAND
Der Grenzabstand ist der Abstand, der bei Neubauten zum Nachbargrundstück eingehalten werden muss. Dies kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein, da er von den Landesbauordnungen festgelegt wird. In der Regel beträgt der Grenzabstand 3 m, wird jedoch bei jedem Bauvorhaben gesondert berechnet, da er von der Größe und der Anzahl der Stockwerke des Bauwerks abhängt.
GRUNDWASSER
Das Grundwasser ist versickerter Niederschlag im Boden. Dieses Wasser ist in der Regel bakterienfrei. Es kann passieren, dass der Grundwasserspiegel ansteigt und gegen die Bodenplatte eines Hauses drückt. Es kann aber auch als Wärmequelle und somit zur Beheizung des Gebäudes dienen.
GUTACHTERAUSSCHUSS
Gutachterausschüsse ermitteln die Bodenrichtwerte. Dabei richten sie sich nach Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Wertermittlungsverordnung. Gutachterausschüsse arbeiten bei Liegenschafts- und Katasterämtern und sind noch in vielen anderen Bereichen des Bauwesens tätig.
BAUGRUBE
Für Kellerräume und Fundamente muss das Erdreich ausgehoben werden, da sie unterhalb der Geländeoberkante liegen. Dieses ausgehobene Erdreich nennt man Baugrube. Bevor die Baugrube ausgehoben wird, muss geprüft werden, ob keine Leitungen im Erdreich liegen und der Boden der Grube muss eben sein.
SICHERHEIT FÜR DIE TATSÄCHLICHE BEBAUUNG EINES GRUNDSTÜCKS
Sicherheit über die tatsächliche Bebauung wird erst mit der Baugenehmigung erlangt. Beim genehmigungsfreien Bauen ist dies anders. Meist wird es beim Ein- oder Zweifamilienhaus angewandt. Nähere Informationen hierüber kann man beim Architekten, der Gemeinde oder dem Landratsamt erlangen.
Vor der Baugenehmigung kann der Bauherr eine Bauvoranfrage stellen. Hierbei kann er herausfinden, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden darf und er kann sich schon vorab bestimmte Voraussetzungen genehmigen lassen, unter denen er bauen darf. Dadurch erspart sich der Bauwillige einen höheren Zeit- und Kostenaufwnad, da die genehmigten Voraussetzungen bei der Baugenehmigung nicht noch einmal geprüft werden. Jedoch ist die Bauvoranfrage kein Ersatz für den Bauantrag.
Wichtig beim Bauantrag ist, dass alle Unterlagen vollständig eingreicht werden. Bei Unvollständigkeit gibt es keine Baugenehmigung.
Zu bedenken ist auch, dass Baugenehmigung und Bauvorbescheid nicht auf Dauer gültig sind. Die Dauer der Gültigkeit wird von den Landesbauordnungen geregelt. Verlängerungen sind allerdings machbar, sofern sie vor Ablauf der Frist beantragt werden.
WOHER BEKOMMT MAN WELCHE INFORMATIONEN?
Informationen über den Eigentümer des Grundstücks
Grundbuch beim Amtsgericht, Anlaufstelle: Grundbuchamt
Finanzielle Belastung des Grundstücks
Grundbuch
Rechte der Nachbarn (Grunddienstbarkeiten)
Grundbuch
Vereinbarungen, Beschränkungen des Grundstücks
Baulastenverzeichnis, Anlaufstelle: Kommunalbehörden
Vorkaufsrechte einer Person
Grundbuch
Erbbaurechtsgrundstück
Grundbuch
Größe und Grenzen des Grundstücks Liegenschaftskataster, Anlaufstelle: Vermessungsamt
Bebauungsvorschriften des Grundstücks
Bebauungsplan
Sollte kein Bebauungsplan existieren, ist die Bebauung gemäß §34 BauGB (Anlehnung an die Nachbarschaftsbebauung)
Anlaufstelle: Kommunalbehörden
Altlasten des Grundstücks
Anlaufstelle: Kommunalbehörden
Erschließung des Grundstücks
Anlaufstelle: Kommunalbehörden
Erschließungskosten
Anlaufstelle: Tiefbauämter/Grundstücksämter, Anlaufstelle: Kommunalbehörden
weitere Bauvorhaben in der Umgebung des Grundstücks
Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Anlaufstelle: Bauaufsichtsbehörde
BAUGRUND
Der Baugrund ist der Teil der Erdkruste, der im Bereich der zu errichtenden Bauwerke liegt. Er kann aus Felsgestein oder unverfestigtem Boden bestehen.
GRUNDSTÜCKSKAUF
Vor einem Grundstückskauf sollte der Käufer wichtige Dinge klären.
Checkliste:
Fragen an die Gemeinde
-> Existiert ein Bebauungsplan?
-> Wann darf mit dem Bau begonnen werden?
-> Welche Kosten entstehen (Preis/qm, Erschließungsbeiträge, Nebenkosten)?
-> Sind bestimmte Einrichtungen oder Betriebe in der Nähe des Grundstücks zugelassen?
-> Liegt das Grundstück an einem Hang?
-> Liegt ein Bodengutachten vor?
-> Wer waren die Vorbesitzer?
-> Wie ist der Boden (lehmig, tonig...)?
-> Um welche Art Baugebiet handelt es sich?
-> Welche gestalterischen Vorschriften sind zu beachten?
-> Gibt es besondere bauliche Maßnahmen (Lärmschutzwall...)?
-> Befinden sich in der Nähe Überlandleitungen?
-> Besteht ein Vorkaufsrecht?
-> Ist das Grundbuch bereits angelegt?
-> Übernimmt die Gemeinde die Ausfallbürgschaft für die Darlehensgeber bis zur Grundbucheintragung?
-> Welche Kosten sind wann an die Gemeinde zu zahlen?
-> Welche Anschlüsse bestehen bereits?
-> Besteht ein Erbbaurecht?
-> Welche Art von Straßen sind zukünftig geplant?
-> Wieviel Fläche des Grundstücks darf bebaut werden?
-> Wie sind die Angaben über Geschosse und Geschossflächenzahl?
-> Wie muss das Dach aussehen?
-> Darf eine Einliegerwohnung hergestellt werden?
-> Wie hoch darf das Haus sein?
-> Wieviele Pkw-Stellplätze sind erforderlich?
-> Gibt es Behinderungen der Solaranlagen durch Bäume?
-> Welche Grenzabstände sind einzuhalten?
-> Müssen bestimmte Behörden ihre Zustimmung zum Bauvorhaben geben?
Fragen an die Verkäufer des Grundstücks
-> Wer verkauft den Bauplatz?
-> Wer ist als Eigentümer im Grundbuch eingetragen?
-> Welche Grundschulden und Dienstbarkeiten sind im Grundbuch eingetragen?
-> Gibt oder gab es Verunreinigungen bzw. Verseuchungen des Bodens?
-> Bestehen irgendwelche Baulasten?
-> Wie ist die Infrastruktur des Ortes?
-> Wie hoch sind eventuelle Maklerkosten?
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